Inklusion an der Realschule

Das Inklusionskonzept der Realschule Übach-Palenberg*

Gemeinsames Lernen bedeutet gemeinsame Verantwortung der allgemeinpädagogischen und sonderpädagogischen Lehrkräfte für die Bildung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Die Zusammenarbeit der unterschiedlichen Professionen bietet die Chance der Erweiterung von Handlungsmöglichkeiten in Förderung und Unterricht.

Die Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule bildet die Basis für eine gute Erziehungs- und Bildungsarbeit in der Schule.

Schule ist mehr als Unterricht. Schule besteht aus mehreren wichtigen elementaren Bausteinen, die zusammen die pädagogische Arbeit bestimmen und die alle ihren Beitrag zu einem Gelingen des Erziehungsauftrages leisten: Schulgemeinde, Eltern, Schulleben, Schulklima, Ganztagsangebote… Gemeinsames Lernen und Leben benötigt ein positives, respektvolles und wertschätzendes Miteinander und eine gute stabile, verlässliche Beziehung und Bindung. Beziehung ermöglicht Unterricht und Erziehung in besonderem Maße und bestimmt den „Geist“ einer Schule.

Das Erziehungskonzept der städtischen Realschule Übach-Palenberg steht in engem Zusammenhang mit der Werteerziehung und der individuellen Förderung jedes Einzelnen.

In unserer Schule wollen wir als Schulfamilie

  • gemeinsam lernen und leben,

  • uns in unserer „Eigen-Art“ annehmen,

  • einander vertrauen,

  • uns mit Respekt und Toleranz füreinander begleiten,

  • uns unabhängig von Hautfarbe, Religion und Herkunft achten,

  • Verantwortung für uns selbst und füreinander übernehmen,

  • aktiv und freudvoll unser tägliches Miteinander gestalten.

Zunächst sollen, zum besseren Verständnis, die Begriffe Integration und Inklusion voneinander unterschieden werden.

Seit dem Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention und der Vorstellung des Nationalen Handlungsplans der Bundesregierung ist in der öffentlichen Diskussion immer häufiger der Begriff "Inklusion" zu lesen und zu hören. Nicht selten in Kombination oder als Ergänzung zum vertrauter klingenden Begriff der "Integration". Es handelt sich dabei jedoch nicht einfach um den Austausch eines Schlagwortes durch ein anderes: Integration und Inklusion bezeichnen vielmehr zwei sich grundlegend unterscheidende sozialpolitische Konzepte und stehen für unterschiedliche Sichtweisen auf die Gesellschaft.

Während die Integration davon ausgeht, dass eine Gesellschaft aus einer relativ homogenen Mehrheitsgruppe und einer kleineren Außengruppe besteht, die in das bestehende System integriert werden muss, stellt die Inklusion eine Abkehr von dieser Zwei-Gruppen-Theorie dar und betrachtet alle Menschen als gleichberechtigte Individuen, die von vornherein und unabhängig von persönlichen Merkmalen oder Voraussetzungen Teil des Ganzen sind.

Das Konzept der Integration nimmt also bewusst Unterschiede wahr und verlangt vom Einzelnen, dass er sich an das Mehrheitssystem anpasst, um ein vollwertiges Mitglied der Gesellschaft zu sein. Die Inklusion dagegen ordnet unterschiedliche individuelle Eigenschaften und Voraussetzungen nicht auf einer Werteskala, sondern betrachtet die Vielfalt und Heterogenität der Gesellschaft als grundlegend und selbstverständlich. Hier muss sich nicht der Einzelne dem System anpassen, sondern die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen müssen so flexibel gestaltet sein, dass sie jedem einzelnen Teilhabe ermöglichen. Diese Aufgabe ist wesentlich umfassender als die sogenannte Barrierefreiheit. Inklusion ist ein Menschenrecht und erfordert ein deutlich höheres Maß an Bereitschaft sich auf Menschen mit Behinderung und ihre Bedarfe einzulassen, als die Absenkung von Bürgersteigen und Rampen an Rathäusern und anderen öffentlichen Gebäuden.

Übertragen auf die Schule bedeutet das: Nicht der Schüler muss sich in ein bestehendes, starres System integrieren, sondern es ist im Gegenteil die Aufgabe der Schule, dafür zu sorgen, dass alle Schüler mit ihren jeweiligen Fähigkeiten und Talenten am Unterricht teilnehmen können.

Zwischen Kindern mit und ohne ´sonderpädagogischem Förderbedarf´ unterscheidet die Integration. Die Inklusion geht von der Besonderheit und den individuellen Bedürfnissen eines jeden Kindes aus. Erhebt die inklusive Pädagogik den Anspruch, eine Antwort auf die komplette Vielfalt aller Kinder zu sein, so strebt die integrative Pädagogik die Eingliederung der „aussortierten“ Kinder mit Behinderungen an.

Inklusion tritt ein für das Recht aller Schüler /-innen, unabhängig von ihren Fähigkeiten und Beeinträchtigungen sowie von ihrer ethnischen, kulturellen, oder sozialen Herkunft miteinander und voneinander in „einer Schule für alle“ zu lernen. Wenn ein Kind den Anforderungen der Schule nicht entsprechen kann, soll es nicht ausgesondert werden. Im Gegensatz zur Integration will die Inklusion nicht die Kinder den Bedingungen der Schule anpassen, sondern die Rahmenbedingungen an den Besonderheiten und Bedürfnissen der Schüler /-innen ausrichten.

Inklusive Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung

Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung hat u. a. auch Auswirkungen auf den Schulbereich. In dem soweit maßgeblichen Artikel 24 der Konvention erkennen die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung an. Um das Recht auf Bildung für behinderte Menschen ohne Diskriminierung und auf Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein „inklusives“ Bildungssystem auf allen Ebenen. Es wird hierbei sicher gestellt, dass Menschen nicht aufgrund einer Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden. Kinder mit einer Behinderung dürfen nicht vom Besuch einer Grundschule oder einer weiterführenden Schule ausgeschlossen werden. Ihnen soll gleichberechtigt mit anderen der Zugang zu einem einbeziehenden, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht ermöglicht werden. Um eine erfolgreiche Bildung zu erleichtern, sollen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems angemessene Vorkehrungen getroffen und die notwendige Unterstützung geleistet werden.

Im Folgenden sind die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen aufgeführt (vgl. BASS 1011/2012). Besonders zu beachten sind die unterschiedlichen Zeugnis- und Abschlussbesonderheiten sowie evtl. Nachteilsausgleich für zielgleich unterrichtete Schüler zu achten (vgl. Art 3, Abs. 3 Satz 2, GG; SGB IIX - §126)

  1. Schüleraufnahme

Aufnahme in die Schule, §14 AO-SF (Ausbildungsordnung Sonderpädagogische Förderung)

(1) Nach der Entscheidung über den Förderort melden die Eltern ihr Kind bei der benannten Schule oder bei einer der benannten Schulen an, soweit es diese Schule nicht bereits besucht. Melden die Eltern ihr Kind nicht an, veranlasst die Schulaufsichtsbehörde die Aufnahme gemäß § 46 Abs. 1 SchulG und teilt ihnen dies schriftlich mit.

Aufnahme in die Schule, Schulwechsel, §46 SchulG

  1. Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann vorübergehend Schüler als Gäste annehmen. Schüler werden in der Regel zu Beginn eines jeden Schuljahres in die Schule aufgenommen.

  2. Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren für einzelne Schulstufen oder Schulformen sowie Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang können in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt werden.

  1. Schulpflicht

Schulpflicht in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I, §37 SchulG

  1. Die Schulpflicht zum Besuch der Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören und Kommunikation, Körperliche und motorische Entwicklung, Sprache sowie Geistige Entwicklung dauert elf Schuljahre. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.

  2. Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf können, wenn das Bildungsziel der Förderschule in anderer Weise nicht erreicht werden kann und Hilfen nach dem SGB VIII erforderlich sind, auf Vorschlag des Jugendamtes und mit Zustimmung der Eltern durch die Schulaufsichtsbehörde auch in Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht werden. Verweigern die Eltern ihre Zustimmung, so ist eine Entscheidung nach § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches herbeizuführen.

Ruhen der Schulpflicht, §40 SchulG

  1. Für Kinder und Jugendliche, die auch in einer Förderschule nach Ausschöpfen aller Fördermöglichkeiten nicht gefördert werden können, ruht die Schulpflicht. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde; sie holt dazu ein Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein und hört die Eltern an.

  2. Das Ruhen der Schulpflicht wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.

3. Unterricht und sonderpädagogische Förderung

Unterricht, § 37 Abs. 2 AO-SF

Die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden auf der Grundlage der Unterrichtsvorgaben des Ministeriums für die allgemeine Schule sowie der Richtlinien für ihren Förderschwerpunkt unterrichtet.

Förderplanung, §19 Abs. 6 AO-SF

Die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler unterrichten, erstellen nach Bera- tung mit allen anderen an der Förderung beteiligten Personen einen individuellen Förderplan. Sie überprüfen ihn regelmäßig und schreiben ihn fort.

Jährliche Überprüfung, §15 AO-SF

  1. Die Klassenkonferenz überprüft bei Bedarf, mindestens einmal jährlich, ob der festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf und der festgelegte Förderschwer- punkt weiterhin bestehen, und ob der Besuch eines anderen Förderortes angebracht ist.

  2. Ist nach Auffassung der Klassenkonferenz bei Fortbestand eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im bisherigen Förderschwerpunkt ein Wechsel des Förderortes angebracht, lädt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Eltern zu einem Gespräch ein und informiert die Schulaufsichtsbehörde so rechtzeitig, dass diese vor Ablauf des Schuljahres entscheiden kann.

  3. Bei einem Wechsel des Förderortes gelten §§ 13 und 14 entsprechend. Die Schulaufsicht kann auch entscheiden, dass der Wechsel bis zu sechs Monate probeweise dauert. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

  4. Die Vorschriften der §§ 11 und 13 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) über den Wechsel der Schul- form in der Sekundarstufe I gelten

    1. bei einem Wechsel des Förderortes nach den Absätzen 2 und 3,

    2. beim Wechsel des Bildungsgangs innerhalb der besuchten Schule.

Beendigung der sonderpädagogischen Förderung,
Wechsel des Förderschwerpunkts, §16 AO-SF

  1. Ist nach Auffassung der Klassenkonferenz die sonderpädagogische Förderung einer Schülerin oder eines Schülers nicht mehr erforderlich, teilt die Schule dies der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nach einem Gespräch mit den Eltern mit.

  2. Stellt die Schulaufsichtsbehörde fest, dass der Besuch einer Förderschule nicht mehr erforderlich ist, teilt sie den Eltern die Entscheidung mit. Sie nennt ihnen die Schule oder die Schulen, bei der oder denen sie die Schülerin oder den Schüler anmelden können.

  3. Stellt die Schulaufsichtsbehörde fest, dass ein sonderpädagogischer Förderbe- darf bei der Teilnahme am Unterricht in einer allgemeinen Schule nicht mehr besteht, so teilt sie dies den Eltern mit.

  4. Hält die Klassenkonferenz einen Wechsel des Förderschwerpunkts oder des vorrangigen Förderschwerpunkts für erforderlich, teilt die Schule dies den Eltern mit und begründet es. Sie unterrichtet die Schulaufsichtsbehörde. Diese entscheidet gemäß § 13. Ein Wechsel des Förderschwerpunkts oder des vorrangigen Förderschwerpunkts ohne Wechsel des Förderortes ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

  5. Die Entscheidungen nach den Absätzen 2 bis 4 können auch probeweise für sechs Monate getroffen werden.

Für alle Schüler/innen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf gilt:

  • Die Zeugnisse enthalten die Bemerkung, dass die Schüler/innen sonderpädagogisch gefördert wurden. Zudem nennen die Zeugnisse den Förderschwerpunkt bzw. die Förderschwerpunkte (§§ 2729 gelten entsprechend). § 37 (3) AO-SF

  • Eine Ausnahme bilden Bewerbungszeugnisse: In Zeugnissen, die bei Bewerbungen vorgelegt werden sollen, entfallen auf Wunsch der Sorgeberechtigten die Angaben über den Förderschwerpunkt oder die Förderschwerpunkte. VV zu §19, 19.53 AO-SF

  • Unterrichtet die Schule in unterschiedlichen Bildungsgängen, gibt das Zeugnis auch den Bildungsgang an. VV zu § 19 (19.52) AO-SF

  • Die Klassenkonferenz kann aus zwingenden pädagogischen Gründen im Einzelfall von §§ 21 bis 36 dieser Verordnung sowie von den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der allgemeinen Schulen über Leistungsbewertungen, Zeugnisse und Versetzungen abweichen, wenn gewährleistet bleibt, dass die erwarteten Lernergebnisse (Bildungsstandards) eingehalten werden und die Schülerin oder der Schüler auf diesem Weg das Ziel des Bildungsgangs erreichen kann. §19 (7) AO-SF

*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Die im oben stehenden Text verwendete männliche Form gilt gleichwohl für beiderlei Geschlecht.